Aufgegebenes Gepäck
Sparen Sie Zeit bei der Gepäckaufgabe: Drucken Sie Ihren Gepäckanhänger an einem Check-in-Schalter aus!
Wie viele Gepäckstücke können Sie kostenlos im Frachtraum mitführen? Wie schwer darf ein Gepäckstück sein? Welche Gegenstände dürfen Sie im Reisegepäck mitnehmen, welche Gegenstände sind verboten? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur Vorbereitung des aufzugebenden Gepäcks, damit Sie in aller Ruhe einchecken können.
Gewisse Materialien oder Objekte - sie werden unter der Bezeichnung „gefährliche Gegenstände“ zusammengefasst - gefährden Ihre Gesundheit und Sicherheit und die der anderen Passagiere. Aus Sicherheitsgründen ist die Mitnahme dieser Gegenstände verboten oder unterliegt besonderen Vorschriften.
Im Frachtraum verbotene Gegenstände
Zu Ihrer Sicherheit ist die Mitnahme bestimmter Gegenstände strengstens verboten. Die folgenden Artikel dürfen nicht im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden.
- Feuerzeuge und der zugehörige Brennstoff
- Nasszellenbatterien
- Flüge aus den USA oder in die USA: Druckerpatronen mit einem Gewicht von mehr als 453 g
- Feuerwerkskörper, Knallkörper, Bengalfeuer, Leuchtraketen, Waffenimitate, Feueranzünder, Tränengas
- Gaskocher, Gasflaschen, Sauerstoff-Tauchflaschen
- Farben, Firnisse, Lacke
- Giftige Stoffe, Krankheitserreger, radioaktives Material
- Chemikalien, Dünger, Unkrautvernichter, Pestizide, Insektizide
- Beize, Natronbleichlauge, Chlor, Waschmittel
- Entzündliche Flüssigkeiten wie Treibstoff, Verdünner, Lösungsmittel, Aceton
- Quecksilberthermometer, Barometer
- Nahrungsmittel tierischen Ursprungs: Die Einfuhr von Wildfleisch in jeglicher Form in die Europäische Union ist strengstens verboten. Dieses Einfuhrverbot gilt sowohl für die Beförderung in der Kabine, im Frachtraum oder als Frachtgut. Passagiere, die sich nicht an dieses Verbot halten, können strafrechtlich belangt werden*. Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal der Europäischen Union.
* Gemäß Artikel L237-3 des französischen Gesetzbuches Code Rural et de la Pêche Maritime.
Gegenstände, für die Sonderregelungen gelten
Nahrungsmittel tierischen Ursprungs
Die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Europäische Union (EU) ist aufgrund der Einschleppungsgefahr von Infektionskrankheiten entweder gänzlich verboten oder unterliegt strengen Bestimmungen. Werden diese Erzeugnisse nicht deklariert, kann eine Geldstrafe verhängt oder ein Strafantrag* gestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal der Europäischen Union
* Gemäß Artikel L237-3 des französischen Gesetzbuches Code Rural et de la Pêche Maritime.



